BGH: BGB-Gesellschaft als Kommanditistin


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein kann. In einem solchen Fall sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die ihr zum Zeitpunkt des Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Entsprechendes gilt dann auch für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.


Beschluss des BGH vom 16.07.2001
II ZB 23/00
Betriebs-Berater 2001, 1966
WM 2001, 1764
MDR 2001, 1248
NJW 2001, 3121
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