Reiserücktrittsversicherung: kein Anspruch nach Reiseantritt


Ein Anspruch aus einer abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung besteht nur dann, wenn der Rücktritt vor Reisebeginn erfolgt ist. Erfährt ein Urlauber erst nach dem Einchecken am Flughafen von einem schweren Unfall eines nahen Angehörigen und bricht er daraufhin seine Reise ab, steht ihm kein Anspruch aus der abgeschlossenen Versicherung zu.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ist das Einchecken am Flugschalter als Teil der ersten gebuchten Reiseleistung "Flug" anzusehen, so dass mit dem Beginn des Eincheckvorgangs die Reise angetreten ist.


Urteil des OLG Dresden vom 28.08.2001
3 U 1338/01
MDR Heft 22/2001, Seite R 19
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