Die Rundfunkgebühren für ein in ein Leasingfahrzeug eingebautes Radiogerät muss derjenige zahlen, auf den der Wagen zugelassen ist. Auf die Frage, wer (wirtschaftlich gesehen) Halter des Fahrzeugs ist, kommt es dabei nicht an.
Urteil des VGH Baden-Württemberg
2 S 88/01
Handelsblatt vom 05.11.2001