Wird eine Klage durch ein rechtskräftiges Urteil abgewiesen, steht dessen Rechtskraft der Erhebung einer neuen Klage entgegen. Hat der Kläger jedoch ausdrücklich nur eine Teilforderung gerichtlich geltend gemacht, so ist er auch nach Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils nicht gehindert, noch die Restforderung einzuklagen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2001
24 U 211/00
MDR 2001, 1257