Rückgaberecht für elektronische Bauteile


Eine Computerfirma schloss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Website das Rückgaberecht für Speicherbausteine und andere elektronische Computerbauteile unter Berufung auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz aus, da diese Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet seien.

Das Oberlandesgericht Dresden erklärte die Vertragsklausel für unwirksam, da dem Verbraucher bei im Internet abgeschlossenen Kaufverträgen nach dem Fernabsatzgesetz grundsätzlich ein unabdingbares Widerrufsrecht zusteht. Der Einwand der beklagten Firma, es würden immer wieder vertauschte, beschädigte oder mit Viren verseuchte Bauteile zurückgesandt, ließen die Richter nicht gelten. Vielmehr sei es dem Verkäufer zuzumuten, die Ware nach Rückerhalt zu überprüfen. Das Risiko des Wertverlustes hat im Fernabsatzhandel nach derzeitiger Rechtslage allein der Verkäufer zu tragen. Dem Käufer kann daher in solchen Fällen vertraglich nicht das Recht genommen werden, die Bestellung binnen zwei Wochen nach Lieferung der Ware zu widerrufen.


Urteil des OLG Dresden vom 23.08.2001
8 U 1535/01
MDR Heft 21/2001, Seite R 17
RdW Heft 21/2001, Seite III
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