Angabe des Ehegatteneinkommens bei eidesstattlicher Versicherung
Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein Schuldner grundsätzlich verpflichtet, auch das Einkommen seines Ehegatten mitzuteilen, damit der Gläubiger überprüfen kann, ob er Unterhaltsansprüche des Schuldners pfänden kann. Allerdings ist der Schuldner nicht gehalten, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Soweit ihm jedoch das Einkommen seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Abgabe der Offenbarungsversicherung bekannt ist, muss er die Angaben von sich aus machen.
Beschluss des AG Heilbronn vom 15.06.2001
12 M 6963/01
DGVZ 2001, 135
Praktiker Report Heft 10/2001, Seite 8.2