Aufklärungspflicht des Franchisegebers


Die Reichweite der Aufklärungspflicht eines Franchisegebers bestimmt sich entscheidend nach dem Informationsbedarf, den Informationsmöglichkeiten und der Funktion des Franchisenehmers sowie nach seinen eigenen Informationsmöglichkeiten und seiner Funktion. So müssen Franchisegeber unter anderem Wirkungsweise und Erfolgsaussichten des Franchisesystems offen legen, wenn sie mit Interessenten über die Veräußerung des Systemnutzungsrechts verhandeln.

Nach diesen Grundsätzen verurteilte das Oberlandesgericht München einen in der Immobilienbranche tätigen Franchisegeber zur Rückerstattung der Franchisegebühren und Schadensersatz, da er seine vorvertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass er - ohne zusätzlichen Hinweis auf das unternehmerische Risiko - mit einer geringen und irreführenden Scheiterungsquote (hier drei Prozent) geworben hat. Allerdings musste sich der Franchisenehmer die während der Vertragslaufzeit erzielten Einnahmen anrechnen lassen.


Urteil des OLG München vom 24.04.2001
5 U 2180/00
Betriebs Berater 2001, 1759
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