Zulässiger Preisvergleich


Der Bundesgerichtshof setzt die Liberalisierung der vergleichenden Werbung konsequenter durch als manches Instanzgericht. Der Fall: Ein EDV-Händler hängte die kurz vorher erschienene Werbeanzeige eines Konkurrenten, mit der in einer PC-Sonderaktion ein bestimmter Computer für 1999 DM beworben wurde, in sein Schaufenster. Mit Filzstift schrieb er folgenden Kommentar neben das vermeintlich günstige Angebot: "Dieser PC wird bei uns normal für 1850 DM verkauft". Das Wort "normal" war zweimal unterstrichen. Der betroffene Händler fühlte sich hierdurch verunglimpft und klagte auf Unterlassung.

Die Karlsruher Richter stellten jedoch keinen Wettbewerbsverstoß fest. Vielmehr sei bei einem kritischen Werbevergleich auch eine "herabsetzende Wirkung" zu Lasten des teureren Mitbewerbers hinzunehmen. Aus der Sicht der Verbraucher stellte das Gericht fest, dass diese aus der täglichen Werbung an unterschiedliche Preise für vergleichbare Waren durchaus gewöhnt seien und in einem unmittelbaren Preisvergleich nicht gleich eine "Herabsetzung und Verunglimpfung" sähen. Dies gilt auch, wenn der Preisvergleich wie hier in leicht ironischer Weise vorgenommen wird.


Urteil des BGH vom 12.07.2001
I ZR 89/99
Handelsblatt vom 31.10.2001
EBE/BGH 2001, 342
NJW 2002, 376
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