Ein gewerblicher Adresshändler ist grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlicher Störer anzusehen, wenn ein Kunde unter Verwendung der erworbenen Adressen Werbesendungen mit wettbewerbswidrigem Inhalt verschickt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.04.2001
4 U 143/00
GRUR-RR 2002, 78