Wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr wurde bei einem Autofahrer nach Beendigung der Fahrt eine Blutentnahme durchgeführt. Diese ergab einen erheblichen Alkoholspiegel. Ob der Mann allerdings während der Fahrt angetrunken war, ließ sich nicht mehr feststellen, da er behauptete, erst nach Beendigung der Fahrt erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen zu haben. Nach den gesamten Umständen konnte jedoch davon ausgegangen werden, dass der Mann schwer alkoholkrank war. Die Verkehrsbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis.
Zu Recht - befand das Verwaltungsgericht Mainz: "Alkoholabhängigkeit gehört nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den Krankheiten, die regelmäßig die Fahreignung ausschließen". An der Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs änderte auch nichts, dass der betroffene Autofahrer 36 Jahre lang polizeilich nie in Erscheinung getreten war.
Urteil des VG Mainz
3 K 78/01. MZ
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