Hofübergabe: nicht erfüllbares Wohn- und Pflegerecht


Kann der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Hofes die in dem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers und der Gewährung des Wohnrechts nicht mehr erfüllen, weil der Übergeber aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, stellt sich die Frage, ob der Übernehmer des Hofes verpflichtet ist, die anfallenden Heimkosten zu tragen.

Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass der Übernehmer ohne entsprechende Abrede in dem Hofübergabevertrag grundsätzlich nicht zur Tragung der Heimkosten verpflichtet ist. An den Kosten muss er sich lediglich in Höhe seiner ersparten Aufwendungen (ersparte Lebensmittel, anderweitige Vermietung etc.) beteiligen.


Urteil des BGH vom 21.09.2001
5 ZR 14/01
ZAP EN-Nr. 144/2002
NJW 2002, 440
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