"T-box" ist eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für einen Einzelhandel mit Tee.
Mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen der Marke "T.-Box" für Geräte und Dienstleistung der Telekommunition (Telekom AG) und den Internet-Domainnamen "t-box.de" und "t-box.com" eines Einzelhandels mit Tee keine Verwechslungsgefahr.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.11.2000
20 U 28/00
OLGR Düsseldorf 2001, 345
GRUR-RR 2002, 20