Keine Kostenerstattung für Rechtsgutachten


In einem Rechtsstreit ist eine Prozesspartei in der Regel nicht verpflichtet, die Kosten eines vom Gegneranwalt in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens zu erstatten. Wie das Oberlandesgericht München feststellt, ist einem Rechtsanwalt in gleicher Weise wie einem Richter zumutbar, sich in weniger geläufige Rechtsgebiete einzuarbeiten. Eine Erstattungsfähigkeit kann allenfalls dann bejaht werden, wenn es sich um Rechtsprobleme eines fremden Rechts oder um Spezialfragen entlegener Rechtsgebiete handelt.


Beschluss des OLG München vom 11.04.2000
11 W 1298/00
NJW-RR 2001, 1723
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