Überstunden: keine einseitige Anordnung zum "Abfeiern"
Die Befugnis des Arbeitsgebers, einen Vergütungsanspruch durch Freistellung von der Arbeit zu erfüllen, kann sich aus einem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag oder einer nachträglichen Vereinbarung ergeben.
Ist in einem Arbeitsvertrag jedoch geregelt, dass dem Arbeitnehmer alle geleisteten Überstunden vergütet werden, kann der Arbeitgeber nicht einseitig erklären, der Arbeitnehmer solle die Überstunden während der erfolgten Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abfeiern. Der freigestellte Arbeitnehmer muss auch der Anordnung nicht ausdrücklich widersprechen. Verlässt er auf die einseitige Erklärung ohne Widerspruch den Betrieb, kann der Arbeitgeber dies nicht als Zustimmung zum Abfeiern der Überstunden verstehen.
Urteil des BAG vom 18.09.2001
9 AZR 307/00
NZA 2002, 268
NJW 2002, 1739