Die Karstadt Quelle AG teilte im August 2001 ihren Lieferanten mit, dass sie sich wegen der anstehenden Expansionen einen weiteren Rabatt von 2,5 Prozent "gewähren" wolle. Wörtlich hieß es in dem Schreiben: "Wir bitten Sie um einen Beitrag zur Verwirklichung des geschilderten Zieles (Expansion). Unsere jeweiligen Konzernunternehmen werden deshalb ab Wareneingang 15. August 2001 eine zusätzliche Bonifizierung zur Sicherung unseres gemeinsamen Wachstums in Höhe von 2,5 Prozent des Rechnungsbetrags für Wareneingänge in Abzug bringen".
Das Oberlandesgericht Hamm sah in dieser Ankündigung ein wettbewerbswidriges Verhalten. Zwar war die Einräumung des Expansionsrabatts als Bitte formuliert, faktisch war jedoch die Durchsetzung dieses Begehrens seitens des Konzerns bereits beschlossene Sache. Das Gericht sah darin den Versuch des Großkonzerns, seine Wettbewerbsposition unter Ausnutzung seiner hervorragenden Marktstellung zu stärken und kleinere Mitbewerber, die sich ein derartiges Rabattverlangen auf Grund ihrer Marktstellung nicht erlauben können, zu verdrängen.
Urteile des OLG Hamm vom 24.01.2002
4 U 150/01 u. 4 U 156/00
MDR Heft 5/2002, Seite R 17