Die Vertretung eines seinen Erziehungsurlaub in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers stellt einen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar. Das Bundesarbeitsgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer nicht unbedingt auf dem Arbeitsplatz des Vertretenen eingesetzt werden muss. Vielmehr kann der Arbeitgeber auch andere Mitarbeiter mit diesen Arbeiten betrauen und den befristet Eingestellten deren Aufgaben erledigen lassen.
Urteil des BAG vom 21.02.2001
7 AZR 107/00
ZAP EN-Nr. 645/2001