Abschleppen eines Falschparkers aus privater Tiefgarage


Der Mieter eines Tiefgaragenplatzes ist berechtigt, ein dort widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen beseitigen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Halter des falsch geparkten Fahrzeugs. Nach Meinung des Amtsgerichts München ist der Stellplatzinhaber auch nicht verpflichtet, eine angemessene Zeit auf die eventuelle Rückkehr des Autofahrers zu warten. Des weiteren trifft ihn insbesondere bei einer größeren Tiefgarage mit einer Vielzahl unterschiedlicher Mieter keine Erkundigungspflicht dahingehend, wo sich der Fahrer des Fahrzeugs aufhalten könnte.


Urteil des AG München vom 11.05.2001
163 C 1561/01
NJW-RR 2002, 200
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