Ein Arbeitnehmer hat im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Hieraus folgt umgekehrt die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist angesichts der das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers schützenden Beschäftigungspflicht nur aus wichtigem Grund als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig.
Allein der Hinweis des Arbeitgebers auf die Nichterreichung der Vertriebsziele ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht ausreichend, die für den Arbeitnehmer einschneidende Maßnahme zu rechtfertigen. Auch die im Dienstvertrag enthaltene "umfassende Versetzungsklausel" vermochte im vorliegenden Fall die Freistellung des Mitarbeiters nicht zu begründen.
Beschluss des LAG Köln vom 20.03.2001
6 Ta 46/01
MDR 2001, 1176