Vorsätzliche Abstandsunterschreitung


Hält ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von 159 km/h lediglich einen Abstand von nur fünf Fahrzeuglängen zum vorausfahrenden Fahrzeug ein, handelt es sich nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts um eine vorsätzliche Abstandsunterschreitung. Nach Auffassung des Gerichts müsste jedem Autofahrer auffallen, dass ein derartiger Abstand nicht mehr als ausreichend anzusehen ist.


Beschluss des BayObLG vom 21.11.2001
2 ObOWi 501/01
DAR 2002, 133
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