Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gesetz Eltern die Möglichkeit verweigert, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben. Damit soll insbesondere die Bildung von Namensketten verhindert werden, die bei der späteren Heirat des Kindes entstehen könnten.
Urteil des BVerfG vom 30.01.2002
1 BvL 23/96
Praktiker Report Heft 3/2002, Seite 21.21
NJW 2002, 1256