Kann ein Arbeitgeber nach mehreren erfolglosen Alkoholentziehungsmaßnahmen eines Arbeitnehmers vom endgültigen Scheitern der Entzugsbemühungen ausgehen, ist er berechtigt, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden. Einen solchen Fall nahm das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bei einer Bankkauffrau an, die trotz intensiver Hilfestellungen durch die Suchtbeauftragte des Arbeitgebers und zwei längerfristigen Entziehungskuren immer wieder rückfällig wurde.
Bei der vom Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zu stellenden Prognose ist allein der Kündigungszeitpunkt maßgeblich. Darauf, dass die gekündigte Arbeitnehmerin nach der Kündigung nicht mehr gefehlt und sich erneut einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kam es daher nicht an. Die Arbeitgeberkündigung war wirksam.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 24.07.2001
3 Sa 317/01
RdW Heft 20/2001, Seite III