Video über Diebstahl nicht verwertbar


Heimliche Filmaufzeichnungen während der Arbeit verletzen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Sie werden auch nicht dadurch legitimiert, dass der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hat. Daraus folgt, dass heimlich aufgezeichnete Videos von Mitarbeitern nicht für eine Kündigung genutzt werden dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn darauf ein Diebstahl dokumentiert wurde.


Urteil des LAG Hamm vom 24.07.2001
11 Sa 1524/00
DuD 2002, 108
NZA-RR 2002, 464
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