Das über den Tod hinausgehende Persönlichkeitsrecht steht der Verwendung des Namens einer verstorbenen Person der Zeitgeschichte bei der Benennung einer Schule, Straße oder einer ähnlichen neutralen, nicht kommerziellen Einrichtung in der Regel nicht entgegen. Eine Zustimmung der engsten Angehörigen oder Erben zur Namensgebung ist in derartigen Fällen nicht erforderlich.
Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm im Fall des 1905 geborenen Mitbegründers der modernen Malerei, Fritz Winter, dessen Name bei der Benennung einer städtischen Gesamtschule verwendet werden sollte. Hiergegen wehrte sich - schließlich vergeblich - die Nichte des Malers, die auch den künstlerischen Nachlass des im Jahre 1967 verstorbenen Malers verwaltete.
Urteil des OLG Hamm vom 05.10.2001
9 U 149/01
NJW 2002, 609