Krankheitsbedingte Kündigung bei langer Betriebszugehörigkeit


Hat ein Arbeitnehmer - wie hier beginnend mit dem 20. Lebensjahr - seine gesamte Berufszeit von knapp 40 Jahren ausschließlich bei demselben Arbeitgeber verbracht, so ist dies im Rahmen der bei einer krankheitsbedingten Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat in einem derartigen Fall eine höhere Belastung an Fehltagen und hieraus entstehender Kosten hinzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist auch eine vorliegende Schwerbehinderung (hier 40 Prozent) einzubeziehen.


Urteil des LAG Berlin vom 28.08.2001
10 Sa 1166/01
MDR 2002, 281
Der Betrieb 2001, 2505
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