Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann als so genanntes einseitiges Rechtsgeschäft nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Die Verbindung mit einer unzulässigen auflösenden Bedingung führt daher stets zur Unwirksamkeit der Kündigung.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stützte ein Bewachungsunternehmen die betriebsbedingte Kündigung darauf, dass ein Großkunde den bestehenden Bewachungsvertrag gekündigt und eine Neuausschreibung veranlasst hatte. In dem Kündigungsschreiben hieß es hierzu: "Sollten wir erneut den Zuschlag ... erhalten, beschäftigen wir sie selbstverständlich weiter. Die Kündigung wird bei Neubeauftragung unserer Firma gegenstandslos.". Nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer gegen eine derartige Kündigung mit Erfolg gerichtlich zur Wehr setzen.
Urteil des BAG vom 15.03.2001
AZR 705/99
Betriebs-Berater 2001, 1960
NJW 2001, 3355
RdW 2001, 704