Abmahnung bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes entbehrlich
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn ihr eine einschlägige Abmahnung des Arbeitnehmers vorangegangen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn das Kündigungsschutzgesetz z. B. wegen Nichterreichen der Mindestgröße des Betriebes keine Anwendung findet. Wegen der fehlenden Abmahnung kann in derartigen Fällen die Kündigung nur ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sein. Die Voraussetzungen lagen in diesem Fall - Kündigung eines langjährig beschäftigten Kirchenmusikers durch eine Kirchengemeinde - nicht vor.
Urteil des BAG vom 21.02.2001
2 A ZR 579/99
Betriebs-Berater 2001, 1902