Betriebsratsbeteiligung bei Kündigung


Haben Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, dass Kündigungen - über die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Anhörung hinausgehend - der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle entscheidet, kann der Arbeitgeber seine Mitteilungen zu den Kündigungsgründen auch noch im Verfahren vor der Einigungsstelle vervollständigen.


Urteil des BAG vom 07.12.2000
2 AZR 391/99
NJW 2001, 2737
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