Abgrenzung leitender Angestellter


Bei der Kündigung eines leitenden Angestellten muss der Betriebsrat des Unternehmens nicht angehört werden. Ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist oder nicht, kann im Einzelfall nicht eindeutig sein.

Das Landesarbeitsgericht Köln nahm im Fall der Kündigung eines "Bereichsleiters DV Planung und Anwendung" keine Qualifikation als leitender Angestellter an, obwohl dieser für den Betrieb weitgehende Entscheidungen fassen konnte und auf Grund seines hohen Spezialisierungsgrades eine Art Monopolstellung im Unternehmen einnahm. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der EDV-Spezialist bei bloß arbeitstechnischer Durchführung unternehmerischer Entscheidungen und einer Tätigkeit, die sich darin erschöpfte, vorgegebene Ziele zu erarbeiten, nicht als leitender Angestellter anzusehen war.


Urteil des LAG Köln vom 20.04.2001
11 Sa 1396/00
MDR 2001, 1122
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