Sexuelle Beziehungen zwischen männlichen und/oder weiblichen Soldaten können innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden, da der Zusammenhalt der Truppe dadurch empfindlich gestört werden würde. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Urteil des BVerwG vom 09.10.2001
2 WD 10/01
NJW 2002, 1514