Geänderte BGH-Rechtsprechung zu Vandalismusschäden


Nach den "Einbruchdiebstahl- und Raubversicherungsbedingungen" sind Vandalismusschäden "nur versichert, wenn dies vereinbart ist, Vandalismus nach einem Diebstahl jedoch nur in Verbindung mit Einbruchdiebstahl". Vandalismus liegt vor, wenn der Täter in "den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt". Bislang musste die Versicherung nicht zahlen, wenn der Täter nichts gestohlen hatte.

Der Bundesgerichtshof rückt nunmehr von dieser Praxis ab. Er legt die Versicherungsbedingungen so aus, dass das Risiko Vandalismus nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer Einsbruchspolice versichert ist. Zudem entnehmen die Karlsruher Richter der Vereinbarung nicht zwingend, dass der Ersatz eines Vandalismusschadens voraussetzt, dass tatsächlich ein Einbruchdiebstahl begangen oder versucht wurde. Die Versicherung muss daher auch zahlen, wenn der Täter in ein Geschäft eingedrungen ist, um das Inventar zu beschädigen und sich später entschließt, noch einige (hier relativ geringwertige) Sachen mitzunehmen.


Urteil des BGH vom 06.02.2002
IV ZR 106/01
NJW 2002, 1498
NVersZ 2002, 227
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