Der mit einem gewerblichen Dienstleistungsunternehmen geschlossene Vertrag über die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf der Jahresabschlüsse ist nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs entweder ein Werkvertrag oder ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen. Bei Mängeln der Buchhaltungsarbeit muss der Auftraggeber dem Unternehmer daher grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung geben, es sei denn der Unternehmer verweigert diese ernsthaft und endgültig oder sie ist für den Auftraggeber unzumutbar.
Urteil des BGH vom 07.03.2002
III ZR 12/01
NJW 2002, 1571