Insbesondere unter landesweit tätigen Elektronikfachmärkten kam es in der Vergangenheit häufig vor, dass ein Wettbewerbsverstoß Konkurrenten durch Abmahnungen bzw. Klagen mehrerer, bisweilen aller Konzernunternehmen geahndet wurde.
Derartigen "Konzernsalven" ist nun der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen desselben Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, dass sie einen Mitkonkurrenten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen. Eine derartige Verfahrensweise ist nur gerechtfertigt, wenn vernünftige Gründe für ein solches Vorgehen ersichtlich sind. In der Regel ist es einem Konzern jedoch zuzumuten, sein Vorgehen in der Weise zu koordinieren, dass die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.
Urteil des BGH vom 17.01.2002
I ZR 241/99
ZAP EN-Nr. 258/2002