Framing unzulässig ("Roche Lexikon Medizin")


Unter Juristen nach wie vor heftig umstritten ist die Frage, ob das so genannte Framing urheberrechtlich zulässig ist oder nicht. Anders als beim "klassischen" Hyperlink, bei dem der Anwender die den Link enthaltende Website ganz verlässt und die verlinkte Seite eines anderen aufgerufen wird, wird beim Framing die Ausgangsseite nicht verlassen, sondern die gelinkte Seite in einen Rahmen (Frame) eingebunden.

In der Rechtsprechung zeichnet sich die Tendenz ab, das Framing von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu verbieten. Wie bereits die Landgerichte Hamburg (308 O 205/00) und Köln (28 O 141/01) entschied nun auch das Oberlandesgericht Hamburg, dass es sich bei dieser Art von Verlinkung um eine unzulässige Vervielfältigung handelt, die der Urheber nicht hinzunehmen braucht. Ein Einverständnis des Urhebers zu einer Verlinkung mittels der Framing-Technik lässt sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der betroffene Anbieter Inhalte auf seiner eigenen Website zur freien Verfügung stellt und er die Schaltung herkömmlicher Links (Verlassen der Ursprungsseite) nicht beanstandet.


Urteil des OLG Hamburg vom 22.02.2001
3 U 247/00
NJW-RR 2001, 1198
Computer und Recht 2001, 704
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