Der Verkäufer einer kompletten EDV-Anlage (Hardware, Software, Installation) handelt bereits dann arglistig, wenn er einen Systemfehler für möglich hält und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Erwerber den Fehler nicht kennt und bei entsprechender Kenntnis den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.
Sichert der Lieferant nach Auftreten der Störung ausdrücklich zu, diese zu beseitigen, muss er auf seine Kosten auch die Hardware aufrüsten, wenn die nachgebesserte Software auf der gelieferten Anlage nicht beanstandungsfrei läuft.
Urteil des OLG Dresden vom 28.09.2001
11 U 882/01
Computer & Recht 2002, 254