Widerrufsfrist bei unvollständiger Computerlieferung


Hat ein Käufer eine Ware über das Internet oder über den Versandhandel erworben, handelt es sich rechtlich um einen Fernabsatzvertrag. Bei dieser Art von Verträgen steht dem Kunden zwingend ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt hierzu klar, dass die Widerrufsfrist erst mit dem vollständigen Eingang der Waren beim Verbraucher beginnt. Teillieferungen sind nicht ausreichend. Bei einem Computer mit Zusatzausstattung ist der Käufer erst mit dem Erhalt der vollständigen Lieferung in der Lage zu entscheiden, ob die Ware ordnungsgemäß ist und seinen Wünschen entspricht. Die Lieferung eines PCs mit einer abweichenden Ausstattung setzt danach die Widerrufsfrist nicht in Lauf.

Hinweis: Die Entscheidung erging noch zum alten Fernabsatzgesetz. Die Regelungen wurden zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen (vergleiche insbesondere §§ 312b bis 312f BGB).


Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.11.2001
9 U 148/01 (nicht rechtskräftig)
ZAP EN-Nr. 287/2002
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