Schadensersatz für Verbreitung eines Computervirus


Ein Unternehmen beauftragte einen Fachbetrieb mit der Überprüfung und Vervielfältigung von Disketten, die anschließend im Rahmen einer Werbeaktion an mehrere hundert Interessenten versendet wurden. Später stellte sich heraus, dass sämtliche Datenträger von einem Computervirus befallen waren. Daraufhin startete das Unternehmen eine telefonische Rückrufaktion und ließ den Virus von den bereits verseuchten Rechnern beseitigen.

Das Landgericht Hamburg verurteilte das beklagte Fachunternehmen zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Das Gericht bejahte den Ersatzanspruch unabhängig davon, dass es sich um einen vermeintlich "harmlosen" Computervirus handelte, der keinen weiteren Schaden anrichtete. Schließlich wies das Gericht noch darauf hin, dass Schadensersatzansprüche, die durch einen zunächst unentdeckt gebliebenen Computervirus entstanden sind, erst innerhalb von 30 Jahren verjähren.


Urteil des LG Hamburg vom 18.07.2001
401 63/00
MDR Heft 18/2001, Seite R 15
Computer & Recht 2001, 667
NJW 2001, 3486
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