Versicherungsschutz bei Insolvenz eines Reiseveranstalters
Nach § 651k BGB darf ein Reiseveranstalter Reisepreiszahlungen vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat oder den Nachweis einer entsprechenden Sicherungsleistung erbracht hat. Eine derartige Versicherung soll den Kunden vor einem eventuellen Konkurs des Reiseveranstalters vor oder während der Reise schützen.
Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass dieser Schutz nicht nur privaten Reisenden zugute kommt, sondern auch Unternehmen, die Reisen zu Werbezwecken buchen und anschließend an ihre Kunden weitergeben. Auch sie können die Versicherung in Anspruch nehmen, wenn ihr Vertragspartner vor Erbringung der gesamten Reiseleistung insolvent wird.
Urteil des BGH vom 16.04.2002
X ZR 17/01
RdW 2002, 338