Das in zahlreichen Entscheidungen bestätigte Recht von Städten und Gemeinden, den Ortsnamen für den Betrieb ihrer Internetdomain für sich beanspruchen zu können, gilt nicht uneingeschränkt.
Hat sich die Stadt bereits signifikante Internetadressen wie "duisburg.de" und "duisburg-information.de" gesichert, kann einem gewerblichen Anbieter - hier einem Stadtplan-Verlag - die anderweitige Verwendung des Städtenamens in der eigenen Domain wie in diesem Fall "duisburg-info.de" nicht untersagt werden.
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.05.2001
34 O 16/01
MMR 2001, 626