"Schuldbekenntnis" zwischen Vertragsparteien


Zwischen einem Straßenbauunternehmen und seinem Auftraggeber gab es Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten und die Höhe wechselseitiger Forderungen. Schließlich erhob der Bauunternehmer Zahlungsklage und stützte diese auf ein angebliches Anerkenntnis seines Vertragspartners. Dieser soll in einem Gespräch geäußert haben, dass die Höhe der Forderung zwischen den Parteien "klar" sei. Auf Grund dieser Äußerung treffe - so der Kläger - nunmehr den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast, dass der Anspruch nicht bestehe.

Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgerichtshof jedoch nicht bestätigt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei einem "Schuldbekenntnis", wie es häufig nach Verkehrsunfällen abgegeben wird, sind auf Erklärungen über Grund und Höhe vertraglicher Forderungen nicht anwendbar. Nach Auffassung der Karlsruher Richter wurden vom Mitarbeiter des Auftraggebers auch keine konkreten Tatsachen zu dem Vertragsverhältnis bekundet, sondern nur eine Meinung geäußert. Da aus der Formulierung "klar" auch keine Bestätigungserklärung im Sinne eines "Zeugnisses des Anerkennenden gegen sich selbst" zu sehen war, musste der Bauunternehmer entsprechend den prozessrechtlichen Regelungen die Voraussetzungen für seinen Zahlungsanspruch im Einzelnen darlegen und beweisen.


Urteil des BGH vom 24.01.2002
VII ZR 206/00
Pressemitteilung des BGH
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