"e-Sixt.günstixt" verbotene Alleinstellungswerbung


Der Autovermieter Sixt, der in seinem Internetauftritt "e-Sixt" neben der Vermietung von Fahrzeugen u. a. auch ein umfangreiches Leasingangebot bereithält, darf nicht mehr mit dem Slogan "e-Sixt.günstixt" werben. In der Verwendung dieses Superlativs sah das Oberlandesgericht Hamburg eine unzulässige Alleinstellungswerbung.


Urteil des OLG Hamburg
3 U 278/01
Handelsblatt vom 05.06.2002
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