Der Autovermieter Sixt, der in seinem Internetauftritt "e-Sixt" neben der Vermietung von Fahrzeugen u. a. auch ein umfangreiches Leasingangebot bereithält, darf nicht mehr mit dem Slogan "e-Sixt.günstixt" werben. In der Verwendung dieses Superlativs sah das Oberlandesgericht Hamburg eine unzulässige Alleinstellungswerbung.
Urteil des OLG Hamburg
3 U 278/01
Handelsblatt vom 05.06.2002