Alleinstellungswerbung: wenn schon übertreiben - dann gleich richtig
Ein Einzelhandelsunternehmen warb mit einem Werbespot, der folgende Aussage enthielt: "Wir können nur billig - und die größte Auswahl der Welt. Mindestens." Ein Mitbewerber hielt diese Aussage für wettbewerbswidrig und zog vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Schleswig stellte zunächst fest, die Werbung könne nach dem objektiven Wortlaut als Alleinstellungswerbung angesehen werden. Mit der Formulierung "und die größte Auswahl der Welt" habe der beklagte Händler eine Spitzenstellung auf dem Markt hinsichtlich des Umfangs des Warenangebotes für sich in Anspruch genommen. Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie wahr ist. Dies war hier unstreitig nicht der Fall.
Ob eine Angabe geeignet ist, irrezuführen, lässt sich nur feststellen, wenn man zuvor den Sinn ermittelt, den sie nach Auffassung der umworbenen Verkehrskreise hat. In diesem Fall hielt das Gericht eine Irreführung des Publikums durch die Anpreisung "und die größte Auswahl der Welt" für ausgeschlossen, weil sie auf den ersten Blick als nicht ernst gemeinte Übertreibung zu erkennen ist. Die Unterlassungsklage des Konkurrenten wurde danach abgewiesen.
Urteil des OLG Schleswig vom 05.02.2002
6 U 64/01
OLGR Schleswig 2002, 172