Der Schutz der geografischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, dass die geschützte Angabe markenmäßig verwendet wird. Der Markenschutz besteht auch, wenn eine in besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champagner) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof war der Werbeslogan des Computerherstellers IBM "Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM A jetzt zum V-Preis". Der Verband der französischen Champagner-Wirtschaft klagte gegen die Verwendung des Wortes "Champagner" und bekam in letzter Instanz auch Recht.
Der Werbeslogan benutzt - so die Karlsruher Richter - nicht nur den Hinweis auf das Preisverhältnis zwischen Champagner und Sekt, um mit einem Wortspiel die Preisgünstigkeit des Angebots zu unterstreichen, sondern stellt den beworbenen Computer auch als ein "Champagner"-Produkt dar, das nur wie ein "Sekt"-Produkt bezahlt werden müsse. Der beklagte Computerhersteller benutzt damit in unlauterer Weise den besonderen Ruf von Champagner, um das eigene Produkt als besonders exklusiv herauszustellen. Die Verwendung bringt die Gefahr mit sich, dass die Herkunftsangabe sozusagen verwässert wird. Das muss der betroffene Rechtsinhaber nicht hinnehmen.
Urteil des BGH vom 17.01.2002
I ZR 290/99
NJW-RR 2002, 669