Keine persönliche Haftung bei Kontoeröffnung für GmbH
Eine im Kontoeröffnungsantrag enthaltene Erklärung, nach der der Minderheitsgesellschafter, der die Kontoeröffnung für die GmbH in Gründung (i. G.) mitbeantragt hat, gegenüber der Bank die Haftung für sämtliche künftigen Verbindlichkeiten aus der Kontoverbindung der GmbH i. G. sowie der späteren GmbH übernimmt, ist als sowohl überraschende als auch unangemessen benachteiligende Klausel unwirksam.
Urteil des OLG Brandenburg vom 13.11.2001
11 U 53/01
NJW-RR 2002, 685