Arbeitssuchende müssen der Arbeitsvermittlung jederzeit zur Verfügung stehen. Bei einem Umzug muss die neue Adresse unverzüglich dem Arbeitsamt mitgeteilt werden, ansonsten verliert der Arbeitslose seinen Anspruch auf Unterstützung. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass die bloße Veranlassung eines Nachsendeantrags nicht ausreicht, da der Arbeitslose dadurch nicht an jedem Werktag persönlich erreichbar und für die Vermittlung einer Stelle verfügbar ist.
Urteil des BSG vom 20.06.2001
B 11 AL 10/01 R
NJW 2002, 166