Kein Rotlichtverstoß bei Stopp hinter der Haltelinie
Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes setzt nicht nur voraus, dass der Betroffene die Haltelinie überfahren hat, sondern zusätzlich, dass er in den durch die Ampel geschützten Bereich eingefahren und damit eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist. Eine Ahndung des Rotlichtverstoßes ist danach nicht möglich, wenn der betroffene Autofahrer zwar die Haltelinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung bzw. der bevorrechtigten Straße zum Stehen kommt.
Beschluss des OLG Bremen vom 24.01.2002
Ss (B) 64/01
DAR 2002, 225