Beerdigungskosten: eigenmächtige Überweisung der Bank


Kreditinstitute sind gegenüber Erben nicht berechtigt, einem Bestattungsinstitut die für die Beerdigung des Erblassers anfallenden Kosten unmittelbar aus dem Kontoguthaben des Erblassers zu erstatten. Das Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen steht allein den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers zu. Ihnen darf nicht das Recht genommen werden, die geltend gemachten Bestattungskosten hinsichtlich ihrer Berechtigung zu prüfen und schließlich zu bezahlen


Urteil des LG Itzehoe vom 21.03.2001
2 0 211/00
WM 2002, 503
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