Motorradfahrer: Geschwindigkeitsverringerung bei Sichtbehinderung
Ein Motorradfahrer, der nachts bei Regen mit heruntergeklapptem Visier seines Motorradhelmes fährt, muss sich trotz Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein 70-prozentiges Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er auf Grund der Sichtbehinderung einen die Straße überquerenden Fußgänger zu spät sieht und anfährt. Insbesondere bei einem Helmvisier, das nicht mehr neu ist, entstehen bei Regen und Dunkelheit infolge Blendungen durch andere Scheinwerfer und Lichter ganz erhebliche Sichtbeeinträchtigungen, denen der Motorradfahrer durch Verringerung seiner Geschwindigkeit Rechnung tragen muss.
Urteil des OLG Hamm vom 31.05.2001
6 U 28/01
OLGR Hamm 2001, 327
NJW-RR 2001, 1317
DAR 2001, 456