Hat sich hinter einem langsam fahrenden Kraftwagen auf einer Landstraße eine längere Fahrzeugschlange gebildet, muss derjenige, der von hinten kommend sämtliche Fahrzeuge in einem Vorgang überholen will, damit rechnen, dass eines der vorausfahrenden Fahrzeuge ebenfalls aus der Fahrzeugkolonne ausschert und zum Überholen ansetzt. Der von hinten Kommende muss daher durch Hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass vorausfahrende Kraftfahrer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken. Tut er das nicht und kommt es dadurch zu einem Unfall, haftet er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.07.2001
9 U 195/00
MDR 2001, 1235
DAR 2001, 459
OLGR Karlsruhe 2001, 361