Übersteigen die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Unfallfahrzeuges, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verpflichtet, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird. Lässt der Unfallgeschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen, kann er allenfalls den Ersatz bis zu einer Toleranzgrenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Bei dieser Toleranzgrenze werden die Reparaturkosten zuzüglich Minderwert mit den Wiederbeschaffungskosten (ohne Berücksichtigung des Restwertes) verglichen. Liegen Reparaturkosten und Minderwert nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte zu Lasten des Schädigers reparieren.
Entschließt sich der Geschädigte zu einer Reparatur, kann er grundsätzlich den erforderlichen Reparaturkostenaufwand auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt. Diese Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist aber nur möglich, wenn der Schaden auf diese Weise voll beseitigt, d.h. dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Hat der Geschädigte nachgewiesen, dass das Fahrzeug ordentlich repariert worden ist, kann er die vom Sachverständigen ermittelten Instandsetzungskosten auch dann verlangen, wenn er ihre Entstehung im Einzelnen nicht belegen kann.
Urteil des OLG Hamm vom 17.12.2001
13 U 132/01
DAR 2002, 215
NZV 2002, 272