Immer wieder kommt es zu Kollisionen zwischen Autofahrern, die beim Ein- oder Ausfahren von einem Grundstück oder einer Nebenstraße den Gehsteig kreuzen müssen, und auf dem Gehsteig fahrenden Radlern. Befährt ein Radfahrer den Gehsteig noch dazu in falscher Richtung, trifft einen aus einer schwer einsehbaren Nebenstraße kommenden Autofahrer kein Verschulden, wenn es zu einer Kollision mit dem Radler kommt.
Urteil des OLG Celle vom 14.06.2001
14 U 89/00
MDR 2001, 1236